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Anlagen zum Bau von (Elektro-)Motoren für Kraftfahrzeuge
Ist die rechtliche Einstufung unter das UVPG und als genehmigungsbedürftige Anlage angemessen und zulässig?

Im Umweltrecht werden Fabriken, die einbaufertige Motoren zum Antrieb von Kraftfahrzeugen herstellen, als „Anlagen zur Herstellung von Kraftfahrzeugmotoren“ bezeichnet. Formal umfasst der Begriff Kraftfahrzeugmotor sowohl Verbrennungsmotore als auch Elektromotore. Bis vor kurzem waren nur Fabriken zur Herstellung von Verbrennungsmotoren von dieser Regelung betroffen.
Im Teil 1 dieses Beitrags wird die historische Entwicklung der gesetzlichen Regelungen zu diesem Anlagentyp dargestellt und hinterfragt, ob diese heute noch angemessen sind. Die angewendeten Fertigungsverfahren werden kurz dargestellt und deren Umweltrelevanz diskutiert. Im Teil 2 wird gezeigt, dass die technischen Unterschiede zwischen Verbrennungsmotoren und Elektromotoren, insbesondere aber die im jeweiligen Motorenwerk durchgeführten Fertigungsverfahren, so unterschiedlich sind, dass die für Verbrennungsmotoren geltenden rechtlichen Einstufungen nicht auf die Herstellung von Elektromotoren übernommen werden können. Wenn doch, stellt sich die Frage, ob dann nicht auch Werke zur Herstellung von Motoren für den stationären Einsatz genehmigungspflichtig sein müssten.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2021.04.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7776
Ausgabe / Jahr: 4 / 2021
Veröffentlicht: 2021-11-25
Dokument Anlagen zum Bau von (Elektro-)Motoren für Kraftfahrzeuge