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Anspruch einer Umweltvereinigung auf vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Hauptbetriebsplan für einen Braunkohletagebau

§ 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG, § 33 BNatSchG, § 52 BBergG, § 34 BNatSchG

1. Das Fehlen einer wegen nicht offensichtlich ausgeschlossener erheblicher Beeinträchtigungen eines Natura 2000-​Gebietes erforderlichen FFH-​Verträglichkeitsprüfung eines Projekts ist mit Blick auf § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG und die dort benannten öffentlichen Interessen auch in einem Verfahren auf Zulassung eines Hauptbetriebsplans (§ 52 BBergG) von solchem Gewicht, dass es als Versagungsgrund bzw. Zulassungssperre gegenüber der Weiterführung des Tagebaus anzusehen ist (Anschluss: BVerwG v. 11.05.2015 – 7 B 18.14).

2. Der Umfang der Bindungswirkung eines Rahmenbetriebsplans bemisst sich auch nach den Garzweiler-​Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Vergleiche: BVerwG v. 09.06.2006 – 7 B 21.08 und BVerwG v. 20.10.2008 – 7 B 21.08) nach dem konkreten Entscheidungsgegenstand.

3. Mit dem Tagebaubetrieb einhergehende Sümpfungsmaßnahmen und damit verbundene Folgen für die Natura 2000-​Gebiete gehören „zum Prüfprogramm“ in Bezug auf eine Hauptbetriebsplanzulassung.

4. Eine projektbezogene Verpflichtung zur Prüfung besteht, wenn durch das Voranschreiten des Tagebaus Natura 2000-Gebiete beeinträchtigt werden können. Eine Verträglichkeitsprüfung ist nur dann nicht erforderlich, wenn ausgeschlossen werden kann, dass die von einem Projekt ausgehenden Auswirkungen in Bezug auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke von Natura 2000-Gebieten erheblich sind.

5. Verblieben Zweifel hinsichtlich der mit einem Projekt einhergehenden Wirkungen auf geschützte Gebiete, ist eine Verträglichkeitsprüfung vorzunehmen. Bei der Frage des Prüfungsmaßstabs in Bezug auf die „erheblichen Beeinträchtigungen“ ist grundsätzlich jede dauerhafte Beeinträchtigung von Erhaltungszielen beachtlich, insbesondere jeder über eine Bagatellgrenze hinausgehende Flächenverlust oder eine Beeinträchtigung des Gebiets als solches.

(Leitsätze des Gerichts)

OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.08.2019 – 11 S 51.19
vorgehend: VG Cottbus, Beschl. v. 27.06.2019 – 3 L 36/19

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2019.06.13
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2194-5837
Ausgabe / Jahr: 6 / 2019
Veröffentlicht: 2019-11-14
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