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Anwendung der Margenbesteuerung nur bei Sitz in der EU

Nach einem Beschluss des Mehrwertsteuer-Ausschusses der EU setzt die Inanspruchnahme der Margenbesteuerung voraus, dass der anbietende Reiseveranstalter den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nachweist. Nachstehend wird die Bedeutung dieses Beschlusses (Leitlinien aus der 101. Sitzung vom 20.10.2014 – Dokument G – taxud.c.1(2015)553554-831) für die Besteuerung von Reiseleistungen untersucht.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2015.10.03
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 10 / 2015
Veröffentlicht: 2015-10-12
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