Arbeitszeitausgleich für teilzeitbeschäftigte Personalratsmitglieder
1. Teilzeitbeschäftigte Personalratsmitglieder haben keinen über die individuelle Arbeitszeit hinausgehenden Freistellungsanspruch für entsprechende Inanspruchnahme von Freizeit für erforderliche Personalrats-Schulungen, wenn das anzuwendende Personalvertretungsgesetz die Personalratstätigkeit unter dem Ehrenamtsprinzip stringent und abschließend regelt.
2. Enthält das anzuwendende Personalvertretungsgesetz wie § 39 NPersVG über das Lohnausfallprinzip hinaus Ausgleichsansprüche für Personalratsmitglieder, sind diese bei Teilzeitbeschäftigung und Inanspruchnahme über die individuelle Arbeitszeit hinaus so zu stellen wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. (Leits. d. Red.)
§ 39 NPersVG.
Nds. LAG, Urt. v. 13. 12. 2012 – 15 Sa 621/12 – (Rev. zugel.)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2013.06.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-05-29 |