• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Arbeitszeitausgleich für teilzeitbeschäftigte Personalratsmitglieder

1. Teilzeitbeschäftigte Personalratsmitglieder haben keinen über die individuelle Arbeitszeit hinausgehenden Freistellungsanspruch für entsprechende Inanspruchnahme von Freizeit für erforderliche Personalrats-Schulungen, wenn das anzuwendende Personalvertretungsgesetz die Personalratstätigkeit unter dem Ehrenamtsprinzip stringent und abschließend regelt.

2. Enthält das anzuwendende Personalvertretungsgesetz wie § 39 NPersVG über das Lohnausfallprinzip hinaus Ausgleichsansprüche für Personalratsmitglieder, sind diese bei Teilzeitbeschäftigung und Inanspruchnahme über die individuelle Arbeitszeit hinaus so zu stellen wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. (Leits. d. Red.)

§ 39 NPersVG.

Nds. LAG, Urt. v. 13. 12. 2012 – 15 Sa 621/12 – (Rev. zugel.)

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2013.06.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 6 / 2013
Veröffentlicht: 2013-05-29
Dokument Arbeitszeitausgleich für teilzeitbeschäftigte Personalratsmitglieder