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Aufnahme einer Abteilung für Neurologie mit Stroke-Unit in den Krankenhausplan

§ 1 Abs. 1, § 6, § 8 KHG § 1 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 2, § 14, § 15, § 16 Abs. 1 KHGG NRW

1. Die Landesplanungsbehörde darf bei Ihrer Bedarfsanalyse nicht landesweite Durchschnittswerte zugrunde legen, wenn im Einzugsgebiet des antragstellenden Krankenhauses offensichtliche oder substantiiert dargelegte Abweichungen von diesen Durchschnittswerten vorhanden sind. Die Planungsbehörde muss in diesem Fall bei der Anwendung der Hill-Burton-Formel die Daten aus dem Einzugsgebiet des Krankenhauses heranziehen.

2. Bei ihrer Auswahlentscheidung darf sich die Planungsbehörde von dem Gedanken leiten lassen, dass sich die Ausweisung weiterer Planbetten im Krankenhausplan an der Qualität der medizinischen Konzepte und Strukturen der zur Auswahl stehenden Krankenhäuser zu orientieren hat.

3. Die Auswahlentscheidung der Planungsbehörde ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie die Ausweisung weiterer neurologischer Planbetten mit einer Stroke-Unit vom Vorhandensein einer eigenen Neuroradiologie mit der Möglichkeit interventioneller Eingriffe und gefäßchirurgischer Leistungen abhängig macht.

(redaktionelle Leitsätze)

VG Düsseldorf, Urt. v. 03.11.2020 – 21 K 1844/18 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.05.06
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2364-4842
Ausgabe / Jahr: 5 / 2021
Veröffentlicht: 2021-04-27
Dokument Aufnahme einer Abteilung für Neurologie mit Stroke-Unit in den Krankenhausplan