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Aufnahme einer neuen Behandlungsmethode in eine Erprobungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses

§ 135, § 137c, § 137e Abs. 1, § 137e Abs. 7 SGB V

1. Versicherte haben auch weiterhin keinen Anspruch auf stationäre Krankenhausbehandlung mit Methoden, die lediglich das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten, als Regelleistung (im Anschluss an BSG vom 24.4.2018 – B 1 KR 10/17 R –, KRS 2018, 304)

2. Bei unterstelltem Potenzial ist der D Test zur Erkennung eines bösartigen Gallenkarzinoms mittels Proteomanalyse auch nach der Gesetzesänderung des § 137c Abs. 3 SGB V nicht Teil des Katalogs der Regelleistungen der GKV. Eine erfolgreiche Erprobung aufgrund einer Erprobungsrichtlinie eröffnet dem Test den Zugang zum Katalog der Regelleistungen.

3. Zum Anspruch auf Aufnahme einer neuern Behandlungsmethode in die Erprobung und auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses.

(redaktionelle Leitsätze)

BSG, Urt. v. 18.12.2018 – B 1 KR 11/18 R
(Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.1.2018 – L 1 KR 151/14 KL –)

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2019.06.06
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2364-4842
Ausgabe / Jahr: 6 / 2019
Veröffentlicht: 2019-05-29
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