Ausschluss einer Personalratsbeteiligung
1. § 81 NPersVG, wonach allgemeine Regelungen über Mitbestimmungsangelgenheiten zwischen den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der zuständigen obersten Landesbehörde oder der Landesregierung vereinbart werden können, schließt andere Beteiligungsformen nicht aus. Dies gilt auch, wenn eine Vereinbarung nicht zustande kommt.
2. Die Regelungen der §§ 65 bis 67 und § 75 NPersVG betreffend die Mitbestimmungs- und Benehmensherstellungstatbestände sind abschließend und schließen sich gegenseitig aus.
(Leits. d. Red.)
§§81, 64 Abs. 4 Nr. 3 Nds PersVG.
VG Hannover, Beschl. v. 20. 11. 2007 – 17 A3563/07 – (rks.)
Seiten 381 - 382
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2008.10.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-09-30 |