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Außerordentliche Kündigung eines Personalratsmitglieds

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts

Hat der Personalrat die nach § 48 Abs. 1 SächsPersVG erforderliche Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Mitglieds der Personalvertretung verweigert und hat das Verwaltungsgericht einem Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung stattgegeben, kann die Kündigung grundsätzlich erst dann wirksam erfolgen, wenn die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig ist.

§ 15 Abs. 2 Satz 1 KSchG.
§ 108 Abs. 1 BPersVG.
§ 48 Abs. 1, § 88 Abs. 2 SächsPersVG.

BAG, Urt. v. 24. 11. 2011 – 2 AZR 480/10 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.07.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 7 / 2012
Veröffentlicht: 2012-06-27
Dokument Außerordentliche Kündigung eines Personalratsmitglieds