Außerordentliche Kündigung und die Beteiligung des Personalrats – eine Bestandsaufnahme der Rechtsprechung
Nach § 79 Abs. 3 BPersVG ist der Personalrat vor fristlosen Entlassungen, außerordentlichen Kündigungen und vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeiters während der Probezeit anzuhören. Der Dienststellenleiter hat die Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie unter Angabe der Gründe dem Dienststellenleiter unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich anzuzeigen. Gem. § 79 Abs. 4 BPersVG ist eine Kündigung unwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist. Der Wortlaut lehnt sich an denjenigen des § 102 BetrVG an, der auf der Grundlage der in den §§ 622 und 626 BGB getroffenen Regelungen zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung unterscheidet. Die vorstehende Regelung ist weitgehend in die Landespersonalvertretungsgesetze übernommen worden.
Seiten 404 - 416
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2006.11.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-11-01 |