Begrenzte Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG und § 45 BBG
Sowohl die Vorschriften für Landes- und Kommunalbeamte (§ 27 BeamtStG) als auch für Bundesbeamte (§ 45 BBG) enthalten Regelungen zur begrenzten Dienstfähigkeit. Abgesehen von dem unterschiedlichen Wortlaut der Vorschriften ergibt sich für die Praxis der Personalverwaltungen und Personalvertretungen eine Reihe von Problemen, welche durch die folgenden Ausführungen einer erleichterten Lösung zugeführt werden sollen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2016.06.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-05-26 |