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Benachteiligungsverbot eines freigestellten Personalratsmitglieds

§ 107 Satz 1 BPersVG.

Das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot nach § 107 Satz 1 BPersVG erschöpft sich in Bezug auf Beförderungen nicht in der fiktiven Nachzeichnung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung. Es wirkt auch auf die Gestaltung eines Auswahlgesprächs ein und schließt es aus, dass die Auswahlentscheidung auf tätigkeitsbezogene Umstände gestützt wird, sofern nicht auch diese für den Freigestellten fiktiv nachgezeichnet werden.

VG Berlin, Beschl. v. 1.10.2019 – 26 L 160.19 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2020.01.12
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 1 / 2020
Veröffentlicht: 2020-01-01
Dokument Benachteiligungsverbot eines freigestellten Personalratsmitglieds