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Beschäftigteneigenschaft „geringfügig Beschäftigter“

Die in § 8 Abs. 1 SGB IV enthaltene Einschränkung, dass das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung auch bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als zwei Monaten für den Fall der berufsmäßigen Ausübung der Beschäftigung zu verneinen ist, ist zwar für den Geltungsbereich des Sozialversicherungsrechts von Bedeutung, jedoch für die Beantwortung der Frage, ob die zeitlich begrenzte Aufnahme einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst unter dem Gesichtspunkt der Einstellung der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, nicht entscheidend.

§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV.
§§ 5, 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NRW.
§ 14 Abs. 3 AÜG.

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 1.6.2017 – 20 A 965/15.PVL –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2018.01.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 1 / 2018
Veröffentlicht: 2018-01-08
Dokument Beschäftigteneigenschaft „geringfügig Beschäftigter“