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Beschlagnahme von Buchführungsunterlagen beim Steuerberater

Das Verhältnis zwischen Steuerberater und Steuerpflichtigen ist geprägt von der Pflicht zur Verschwiegenheit nach § 57 Abs. 1 StBerG. Daneben folgt die Schweigepflicht des Steuerberaters auch aus den vertraglichen Beziehungen mit dem Steuerpflichtigen. Dem Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Steuerberater und Mandant dient § 53 StPO. Nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO hat der Steuerberater in Berufsangelegenheiten ein Zeugnisverweigerungsrecht. Die Angehörigen der steuerberatenden Berufe sind nicht verpflichtet, als Zeuge auszusagen. Das in § 53 StPO normierte Zeugnisverweigerungsrecht für das Strafverfahren erstreckt sich über § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO auf das Zivilverfahren. Damit das strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrecht nicht durch die Beschlagnahme von Unterlagen, welche das Vertrauensverhältnis zwischen Berater und Mandant betreffen, umgangen werden kann, hat der Gesetzgeber dieses Zeugnisverweigerungsrecht in § 97 StPO mit einem Beschlagnahmeverbot verknüpft. Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht kann zu einer Schadensersatzpflicht des Steuerberaters führen. Sie rechtfertigt auch die fristlose Kündigung eines auf laufende Steuerberatung gerichteten Vertrags aus wichtigem Grund nach § 626 BGB. 3 Der Steuerberater darf Unterlagen, die der Mandant eingereicht hat, nicht freiwillig herausgeben; andernfalls setzt er sich der Gefahr der Strafbarkeit wegen Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB aus. Zur Vermeidung der vorgenannten Risiken ist es erforderlich, dass der Steuerberater damit vertraut ist, wie er sich im Fall der Beschlagnahme von Mandantenunterlagen zu verhalten hat.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2019.05.03
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 5 / 2019
Veröffentlicht: 2019-05-06

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