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Bestimmung des elementaren Kohlenstoffs in Feststoffproben zur Beurteilung gemäß österreichischer Deponieverordnung

In Österreich ist laut Deponieverordnung 2008 (DVO) die Ablagerung von Abfällen verboten, deren Anteil an organischem Kohlenstoff (TOC) im Feststoff mehr als fünf Masseprozent beträgt. Ausgenommen sind Abfälle, deren Kohlenstoffgehalt aus elementarem Kohlenstoff, Kohlen- oder Koksanteilen resultiert, sofern es sich nicht um beladene Aktivkohle oder beladenen Aktivkoks handelt, wenn diese Abfälle in einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden. Bei der Ablagerung organischer Abfallstoffe können durch mikrobiologischen Abbau Säuren entstehen, welche aus deponierten Abfällen Schwermetalle lösen, und diese dadurch in die Umwelt tragen. Durch den biologischen Zerfall können erhöhte TOC-Gehalte in deponierten Abfällen zur Bildung von Deponiegasen, wie zum Beispiel Methan führen. Diese Gase können durch ihre leichte Entzündbarkeit nach einer gewissen Zeit ein erhöhtes Gefahrenpotential entwickeln und dadurch zu einem Brand oder einer Explosion führen. Methan ist außerdem ein Treibhausgas und trägt zum Klimawandel bei. Der elementare Kohlenstoff (EC) wiederum ist einem mikrobiologischen Abbau nicht einfach zugänglich und hat somit keinen negativen Einfluss auf den Deponiekörper.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8371.2022.04.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8371
Ausgabe / Jahr: 4 / 2022
Veröffentlicht: 2022-07-29
Dokument Bestimmung des elementaren Kohlenstoffs in Feststoffproben zur Beurteilung gemäß österreichischer Deponieverordnung