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Beteiligungsrechte bei der Erstellung und Verwendung von Anforderungsprofilen für Stellenausschreibungen und dienstliche Beurteilungen

§ 85 Abs. 2 Nr. 6, § 90 Nr. 1 LPersVG Berlin.

1. Gewichtungen von Leistungsmerkmalen in dienstpostenbezogenen Anforderungsprofilen der Dienststelle werden nicht dadurch zu mitbestimmungspflichtigen Beurteilungsrichtlinien nach § 85 Abs. 2 Nr. 6 LPersVG Berlin, dass nach den Ausführungsvorschriften über die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahnfachrichtung des allgemeinen Verwaltungsdienstes (AV BAVD) bei der Gesamteinschätzung die unterschiedlichen Gewichtungen des jeweiligen Anforderungsprofils zu berücksichtigen sind.

2. Dienstpostenbezogene Anforderungsprofile sind keine mitwirkungspflichtigen Verwaltungsvorschriften über die personelle Auswahl bei Einstellungen nach § 90 Nr. 1 LPersVG Berlin.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. 27.11.2020 – 60 OV 3/20 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2021.05.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 5 / 2021
Veröffentlicht: 2021-04-26
Dokument Beteiligungsrechte bei der Erstellung und Verwendung von Anforderungsprofilen für Stellenausschreibungen und dienstliche Beurteilungen