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Beweislast für Mängelanzeige

Zwar trägt der Reiseveranstalter die Beweislast dafür, dass eine Mängelanzeige unterblieben ist (§ 651d Absatz 2 BGB). Der Reisende muss aber vortragen, wann er welche Mängel angezeigt hat und dass die örtliche Reiseleitung nicht erreichbar war.

Seite 20

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2005.01.17
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 1 / 2005
Veröffentlicht: 2005-01-01
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Dokument Beweislast für Mängelanzeige