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BFH: Kein ermäßigter Steuersatz für Freizeitparks

Neben der Frage nach dem Leistungsort und damit der Steuerbarkeit eines Umsatzes sowie der Steuerbefreiung hat sich die Rechtsprechung des EuGH und des BFH zunehmend mit Fragen zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für steuerbare und nicht steuerbefreite Umsätze zu beschäftigen. Die Touristik ist hier insbesondere mit der Abgrenzung von Hotelleistungen vertreten (siehe zuletzt Grambeck, SRTour 12/2018 S. 17 ff.). In diesem Zusammenhang ist auch die Frage von Bedeutung, ob und in welchen Fällen Haupt‐ und Nebenleistungen vorliegen, dies u.a. mit der Folge, dass der Umsatzsteuersatz der Hauptleistung auch für an sich andersartige Nebenleistungen in Betracht kommen kann. Das wiederum soll nur insoweit gelten, wie nicht ein Aufteilungsgebot Gültigkeit erlangen kann. Zu bedenken ist ferner, ob und ggf. in welcher Form im Rahmen der Margenbesteuerung (hier in erster Linie bei der Bestimmung von Reisevorleistungen) unterschiedliche Grundsätze gelten können. Diese recht verwirrende Thematik musste der BFH anlässlich einer Entscheidung zur Besteuerung eines Freizeitparks in Erwägung ziehen, die nachstehend mit Parallelen zur Hotelleistung erörtert wird.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2019.01.02
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 1 / 2019
Veröffentlicht: 2019-01-08
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Dokument BFH: Kein ermäßigter Steuersatz für Freizeitparks