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BGH stützt die Anonymität in Bewertungsportalen

Online-Portale zur Bewertung von Hotels, Reiseveranstaltern, Ferienwohnungen, Fluggesellschaften oder sonstigen Erbringern von touristischen Leistungen erfreuen sich beim Publikum großer Beliebtheit. Die Einträge sind regelmäßig anonym und jeder kann sozusagen bei geschlossenem Visier der weltweiten Online-Gemeinde mitteilen, was er persönlich von seinem Urlaub und den dortigen Angeboten hält, was man erlebt hat und wie man das Erlebte bewertet. Den Wahrheitsgehalt solcher Bewertungen überprüft niemand, gleichgültig, ob die Bewertungen nun für den touristischen Anbieter positiv oder eben negativ sind. Für den Gewährleistungsbereich im Pauschalreiserecht haben die Bewertungen so gut wie keine Bedeutung. Im Gegenteil: Die Gerichte lehnen es ab, wenn ein Reisender die vorgeblich fehlgeschlagene Reise nach Reiseende ausschließlich mit Internet-Bewertungen begründen will. Die Bewertungsportale haben jedoch eine erhebliche wettbewerbsrechtliche Bedeutung.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2014.08.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 8 / 2014
Veröffentlicht: 2014-08-08
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