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Buchführungspflicht und Ansparabschreibung

Erzielen Gewerbetreibende im Wirtschaftsjahr einen Gewinn von mehr als 50.000 € (sog. Buchführungsgrenze; bis zum 31.12.2007 betrug sie 30.000 €), sind sie verpflichtet, nach entsprechender Aufforderung durch das Finanzamt statt einer EinnahmenÜberschussrechnung den Gewinn durch Bestandsvergleich zu ermitteln und Bilanzen zu erstellen. Fraglich ist, ob Ansparabschreibungen nach § 7g EStG bei der Ermittlung der Buchführungsgrenze berücksichtigt werden oder nicht.

Seiten 11 - 12

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2009.06.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 6 / 2009
Veröffentlicht: 2009-06-22
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