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Das betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 84 II SGB IX in der öffentlichen Verwaltung – Verpflichtung des Dienstherrn zum Tätigwerden?

Nach dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwer behinderter Menschen vom 1. 5. 2004 klärt der Arbeitgeber, wie die Arbeitsunfähigkeit seiner länger oder wiederholt kranken Beschäftigten möglichst überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). In der arbeitsrechtlichen Literatur wird diese in § 84 II SGB IX statuierte Neuregelung bereits eingehend diskutiert. Aus dem Blickwinkel des Beamtenrechts ist diese Thematik – soweit ersichtlich – noch nicht näher beleuchtet worden. Im arbeitsrechtlichen Schrifttum wird daraufhin gewiesen, dass die das betriebliche Eingliederungsmanagement regelnde Bestimmung des § 84 II SGB IX „noch eine Reihe von Fragen“ offen lasse.

Seiten 417 - 423

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2006.11.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 11 / 2006
Veröffentlicht: 2006-11-01
Dokument Das betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 84 II SGB IX in der öffentlichen Verwaltung – Verpflichtung des Dienstherrn zum Tätigwerden?