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Das personalvertretungsrechtliche Initiativrecht (§ 70 BPersVG) im Wandel der verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung

§ 70 BPersVG konkretisiert das allgemeine Initiativrecht des Personalrats, wie es in § 68 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG zum Ausdruck kommt, für den Bereich der Mitbestimmungsangelegenheiten. Die Vorschrift regelt das Mitbestimmungsverfahren bei einer Initiative der Personalvertretung in sozialen und organisatorischen (Abs. 1) sowie in teils sozialen/organisatorischen und personellen (Abs. 2) Angelegenheiten. Durch das Initiativrecht wird es der Personalvertretung ermöglicht, den jeweiligen Mitbestimmungsrechten von sich aus dadurch Geltung zu verschaffen, dass sie entsprechende Anträge stellt; eine Erweiterung der Mitbestimmungsrechte über das Initiativrecht allerdings ist ausgeschlossen. Der Umfang des qualifizierten Antragsrechts kann nicht erweitert werden. Das Initiativrecht reicht grundsätzlich so weit wie das Mitbestimmungsrecht. Es gelten insoweit die allgemeinen verfassungsrechtlichen Grenzen, insbesondere die Wahrung des Verwaltungs- und Parlamentsvorbehalts als Ausdruck des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips.

Seiten 23 - 29

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2004.01.06
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 1 / 2004
Veröffentlicht: 2004-01-01
Dokument Das personalvertretungsrechtliche Initiativrecht (§ 70 BPersVG) im Wandel der verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung