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Der Arbeitsunfall des Leiharbeiters am unsicheren Abfallförderband
Straf- und Schadensersatzurteil gegen einen Betriebs- und Werksleiter wegen (grober) Fahrlässigkeit durch fehlende Schutzeinrichtung

„Ein Unternehmen montierte das Steigförderband einer Abfallentsorgungsanlage so nah an der Wand, dass der Kettenschutz zwischen dem Motor, welcher das Förderband betrieb und das Ritzel, welches für die Kraftübertragung auf das Förderband verantwortlich war, bewusst weggelassen wurde.“ Da die Maschine „jedoch nicht erwartungsgemäß arbeitete“ und „immer wieder Abfälle herunterfielen oder sich stauten“, setzte das Unternehmen Leiharbeiter ein, die „im Drei-Schicht-Betrieb die herunterfallenden Kartonabfälle manuell auf das Steigförderband beförderten“.
Einer der drei Leiharbeitnehmer (L) „wurde vor Arbeitsbeginn vom Abteilungsleiter (A) in seine Arbeit eingewiesen. Ein Hinweis auf den fehlenden Kettenschutz sowie die damit verbundene Gefahrenquelle erteilte A nicht. Zur Erfüllung seiner Aufgabe stellte das Unternehmen dem L ein paar Arbeitshandschuhe und eine Forke (Mistgabel mit drei Zinken) zur Verfügung.
Aufgrund der sich immer wieder verkeilenden Kartonabfälle war es arbeitstechnisch für L unumgänglich, immer wieder mit Händen, zum Teilen auch mit den beschuhten Füßen, die sich stauenden, teilweise sperrigen Stanzabfälle auf dem Steigförderband weiterzubefördern“. Am 13. August 2007 „griff L versehentlich in die völlig frei laufende, nicht mit dem erforderlichen Kettenschutz versehene Kette des Antriebs des Förderbandes. Hierbei wurde der Handschuh mitgerissen und anschließend von der rechten Hand alle Finger mit Ausnahme des Daumens komplett abgetrennt.“

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2021.11.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2365-7634
Ausgabe / Jahr: 11 / 2021
Veröffentlicht: 2021-11-03
Dokument Der Arbeitsunfall des Leiharbeiters am unsicheren Abfallförderband