Der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Taxen und Mietwagen
Die Erweiterung der EU-Mitgliedstaaten auf inzwischen 28 europäische Länder hat dazu geführt, dass die von der EU-Kommission angestrebte Harmonisierung der Gesetzesvorschriften und ihrer Durchführung seit Jahren ins Stocken geraten ist. Im Bereich des Steuerrechts eigentlich dringend erforderliche einvernehmliche Lösungen sind faktisch nicht mehr zu erreichen. Dies gilt besonders auch für die Harmonisierung der Besteuerung von Personenbeförderungsleistungen und Reiseleistungen, wobei die Angleichung der Rechtsvorschriften für Reiseleistungen erst nach einer Harmonisierung der Besteuerung von Beförderungsleistungen abgeschlossen werden könnte. Anstelle der EU-Kommission versucht nunmehr der EuGH, seine kasuistische Rechtsprechung im Sinne einer Harmonisierung zu nutzen – ein langwieriges und häufig nicht lohnendes Unterfangen. Dass beispielsweise die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Personenbeförderungen mit Taxen und Mietwagen kürzlich vom EuGH zu entscheiden war, zeigt die Problematik dieser Situation auf (EuGH vom 27.2.2014). Nachstehend wird diese Rechtsfrage
näher erläutert.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2014.10.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-10-10 |