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Der Sturz des Gymnasiasten in den Klosterbrunnen
Zum Umfang der Verantwortung des Grundstückseigentümers für die Baurechtmäßigkeit − und der von Fachkräften für Arbeitssicherheit übernommenen Grundstücks-Sicherheitspflichten

Der 18-jährige Gymnasiast J leistete gemeinnützige Arbeit in einem Klostergarten. Auf Weisung des „Gärtners“ (so das LG Baden-Baden) bzw. des „Hausmeisters“ (so das SG und das OLG Karlsruhe) sammelte und schredderte er Äste und war gegen 11:20 bzw. 11:30 Uhr fertig. Er blieb weisungsgemäß auf dem Gelände, um die um 12:00 Uhr beginnende Mittagspause abzuwarten.
Im Garten war ein Brunnenschacht, der mit einer 1 m hohen Mauer umgeben ist. Diese Mauer war mit einer ca. 15 m² großen Betonabdeckung versehen, in der Mitte dieser Abdeckung befand sich eine Plexiglaskuppel. Um den Beginn der Mittagspause festzustellen, betrat J gegen 11:45 Uhr diese Kuppel, weil er die Turmuhr des Klosters nur von dort sehen konnte. Er brach ein, stürzte ca. 8 m in den Brunnenschacht und verletzte sich schwer.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2020.07.11
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2199-7349
Ausgabe / Jahr: 7 / 2020
Veröffentlicht: 2020-08-03
Dokument Der Sturz des Gymnasiasten in den Klosterbrunnen