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Der Unfall beim Abbau der Stahlhalle fürs Weingut – oder: „Ist der Bauherr des Bauunternehmers Hüter“?
Wann und wie muss man sicherheitswidriges Verhalten von Fremdfirmenbeschäftigten verhindern?

Ein Winzer kaufte im Internet für € 4.500,– eine 45 qm große Stahlhalle, um sie auf seinem Weingut in der Pfalz wieder aufzubauen. Das Dach hatte 30 Jahre alte, nicht durchtrittsichere Wellasbestplatten. Für den Abbau beauftragte er den Bauunternehmer B. Das zuständige Bauamt hatte die Abbruchgenehmigung unter der Bedingung erteilt, dass die Demontage des Daches nur durch ein dafür zugelassenes Spezialunternehmen erfolgen dürfe. Das Angebot des B (mit der Auftragssumme € 4.000,– brutto) sagte unter „Aufgaben des Auftraggebers“ – also des Winzers: „Notwendige Sicherheitseinrichtungen wie Gerüst, Fanggerüst und Auffangnetze nach Unfallverhütungsvorschriften“. Das weitere ist streitig: Der Winzer behauptete, „sein Vater habe dem B telefonisch mitgeteilt, dass diese Sicherheitseinrichtungen am Weingut nicht vorhanden seien. Wenn B diese Sicherungsmaßnahmen nicht übernehmen könne, würde ein anderes Unternehmen den Auftrag erhalten. Daraufhin sagte B zu, selbst ein größeres Gerüst und ein Fangnetz mitzubringen“. Der Vater habe sodann handschriftlich auf das Angebot für die Demontagearbeiten notiert: „Auffangnetz und fahrbares Gerüst werden durch den Auftragnehmer gestellt“ – und sandte es per Fax zurück.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2016.02.10
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2365-7634
Ausgabe / Jahr: 2 / 2016
Veröffentlicht: 2016-02-01
Dokument Der Unfall beim Abbau der Stahlhalle fürs Weingut – oder: „Ist der Bauherr des Bauunternehmers Hüter“?