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Der wärmebelastete Betrieb und der initiativberechtigte Betriebsrat
Mitbestimmungsrecht im Arbeitsstättenrecht auch ohne konkrete Gesundheitsgefahr, aber nur bei konkretem Regelungsbegehren

Der Betriebsrat eines Unternehmens beantragte beim ArbG Lübeck die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Thema „Regelungen von Maßnahmen zur Wärmebelastung“ und legte dem Arbeitgeber den Entwurf einer Betriebsvereinbarung „Wärmebelastung“ mit dem Ziel vor, der Erhöhung der Raumtemperaturen – insbesondere während der Sommerzeit – in den Arbeitsräumen durch geeignete Maßnahmen zu begegnen. Bei einer im Juni 2012 in den Arbeitsräumen der Arbeitgeberin vorgenommenen Temperaturmessung ergaben sich an mehreren Tagen an verschiedenen Messpunkten Temperaturen von über 30°C. Der Arbeitgeber lehnte Verhandlungen ab, weil bereits ergriffene Maßnahmen nach der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) 3.5 ausreichend seien. Auf einer Sitzung des Arbeitssicherheitsausschusses bestätigte dies die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Nachdem das ArbG den Antrag zurückgewiesen hat, verlangt der Betriebsrat nunmehr beim LAG die Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Maßnahmen zur Wärmeentlastung in den Arbeitsräumen der Arbeitgeberin gemäß § 3 a ArbStättVO bei Überschreiten der Temperaturen von 26°C, 30°C und 35°C“.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2015.01.11
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2193-3308
Ausgabe / Jahr: 1 / 2015
Veröffentlicht: 2015-01-12
Dokument Der wärmebelastete Betrieb und der initiativberechtigte Betriebsrat