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Die angepasste TA Luft: Anforderungen an eine bekanntgegebene Messstelle nach § 29b BImSchG

Die noch im Entwurf befindliche Anpassung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) stellt nach § 29b BImSchG bekanntgegebene Messstellen vor einige Herausforderungen. Hierzu zählen insbesondere neben der Neufassung der Grenzwertdefinition auch für viele genehmigungspflichtige Anlagen (IED-Anlagen) die Verkürzung der Überwachungsfristen auf ein Jahr. Zusätzlich enthält die Neufassung der TA Luft (wie schon die TA Luft 2002) für einige Stoffe Grenzwertfestlegungen, für deren Ermittlung es zurzeit keine entsprechenden messtechnischen Richtlinien, Normen etc. gibt. Obendrein ergibt sich für nach § 29b BImSchG bekanntgegebene Messstellen das Problem, dass für eine Reihe von Stoffen zwar messtechnische Normen existieren, diese aber veraltet sind und daher Zweifel bezüglich ihrer Eignung bestehen, aktuelle Grenzwerte sicher zu überwachen.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2016.04.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7776
Ausgabe / Jahr: 4 / 2016
Veröffentlicht: 2016-11-30
Dokument Die angepasste TA Luft: Anforderungen an eine bekanntgegebene Messstelle nach § 29b BImSchG