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Die Gefährdungsanzeige der Pflegerin
Was Prävention im Arbeitsschutz für das Beschwerderecht der Beschäftigten bedeutet – und zu was ein „Kribbeln im Bauch“ berechtigt

Ein „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ teilte ihrem Krankenhaus mit, „dass sie den Personalschlüssel nicht für ausreichend erachte“. In einer „Gefährdungsanzeige zu Qualitätsmängeln (auch: Beschwerde gemäß § 84 BetrVG)“ vom 26.09.2016 heißt es: „Ich als stationsfremde Kraft muss die heutige Dienstschicht mit 2 Auszubildenden bestreiten. Von den Auszubildenden ist einer auch stationsfremd und die andere war seit 4 Tagen nicht im Dienst. Der eine Schüler und ich kennen die Patienten nicht und die andere Schülerin kennt nicht alle. Ich kann nicht ausschließen, dass Pat. in ihren Krisen nicht erkannt werden und durch ihr eigenes Verhalten zu Schaden kommen können.“ Das Krankenhaus mahnte sie deswegen am 24. Januar 2017 ab.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2019.05.11
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2365-7634
Ausgabe / Jahr: 5 / 2019
Veröffentlicht: 2019-05-08
Dokument Die Gefährdungsanzeige der Pflegerin