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Die Handlungstendenz als Abgrenzungskriterium beim Wegeunfall

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat sich in seinem Urteil vom 14.7.2015 – L 3 U 118/13 mit der Frage befasst, ob die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Handlungstendenz bei einem Wegeunfall auch auf die Fälle anwendbar ist, bei denen das Unfallopfer einen Gedächtnisverlust erlitten hat. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein seit zehn Jahren bei einer Fachgroßhandlung beschäftigter 46 Jahre alter Lagerist war nicht nur in deren Zentrallogistik tätig, er wurde hin und wieder auch als Springer in einem Lager der Firma in einer anderen Stadt eingesetzt. Ein solcher Fremdeinsatz mit Dienstbeginn um 17.45 Uhr und Dienstende am Folgetag um 2.00 Uhr war auch für den 7.1.2011 vorgesehen. Um 17.15 Uhr dieses Tages kam es – offensichtlich bei einem missglückten Wendemanöver – bei regnerischem Wetter und Dunkelheit zu einem Verkehrsunfall: Der auf der rechten Spur einer Bundesstraße fahrende Lagerist hatte die Geschwindigkeit seines Pkws verlangsamt, war weiter nach rechts in Richtung des Fahrbahnrandes gefahren und hatte dann unvermittelt nach links gezogen, um durch Wenden auf die Gegenfahrbahn zu gelangen.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2016.02.11
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2365-7634
Ausgabe / Jahr: 2 / 2016
Veröffentlicht: 2016-02-01
Dokument Die Handlungstendenz als Abgrenzungskriterium beim Wegeunfall