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Die immissionsschutzrechtliche Anordnung kontinuierlicher Messungen gemäß § 29 BImSchG

Die Überwachung immissionsschutzrechtlicher Verpflichtungen ist für einen wirksamen Immissionsschutz ebenso bedeutsam wie die Verpflichtung selbst. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) stellt hierfür verschiedene Instrumentarien bereit und setzt neben staatlicher Kontrolle (§ 52 BImSchG) auch auf betriebliche Eigenüberwachung. So können die Betreiber von Anlagen verpflichtet werden, die von ihrer Anlage verursachten Emissionen oder Immissionen zu ermitteln oder ermitteln zu lassen. Die behördlichen Anordnungsbefugnisse hierfür ergeben sich aus den §§ 26, 28 und 29 BImSchG. Letztere Vorschrift ermöglicht eine behördliche Anordnung, wonach bestimmte Emissionen oder Immissionen unter Verwendung aufzeichnender Messgeräte fortlaufend ermittelt werden.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2015.04.03
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7776
Ausgabe / Jahr: 4 / 2015
Veröffentlicht: 2015-11-25
Dokument Die immissionsschutzrechtliche Anordnung kontinuierlicher Messungen gemäß § 29 BImSchG