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Inhalt der Ausgabe 07/2011

Inhalt

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Editorial

365°

Abhandlungen

Die Freibetragsregelung des § 93 Abs. 2 Ziff. 2 b SGB VI unter besonderer Berücksichtigung der dort aufgeführten Berufskrankheiten

§ 93 SGB VI, der eine von den Regelfällen abweichende Sonderregelung für diejenigen Versicherten trifft, die neben der Rente aus der Rentenversicherung eine Rente aus der Unfallversicherung beziehen, verfolgt als Anrechnungsregelung den Zweck, Nachteilsüberkompensationen (sog. Überversorgung bzw. Übersicherung) aus der Summierung teilweise zweckähnlicher Versicherungsleistungen aus zwei Zweigen der Sozialversicherung des SGB wegen der Belastung der aktuellen Beitragszahler zu begrenzen, ohne diesen den durch die Verletztenrente mit abgedeckten Ausgleich für immaterielle Schäden, verletzungsbedingten Mehraufwand und besondere Betroffenheit im wirtschaftlichen Ergebnis zu entziehen; dies wird durch die Freibetragsregelung des § 93 SGB VI gesichert.

Kuriosität bei Anwendung des IFG am Beispiel der BAHN-BKK

Stellen Sie qualitative Unterschiede in der Informationsgewährung fest – zum Beispiel zwischen der Deutschen Rentenversicherung, der Bundesagentur für Arbeit, den Berufsgenossenschaften oder dem GKV-Spitzenverband? So lautete eine Frage in RV Heft 2/2011, Seite 21.

Das Ghettorentengesetz

Das Ghettorentengesetz berücksichtigt die Anerkennung von freiwilliger Arbeit während des Aufenthalts in einem Ghetto während der Zeit des Nationalsozialismus. Das Bundessozialgericht hatte festgestellt, dass solche Beschäftigungen Merkmale eines ordentlichen Arbeitsverhältnisses aufweisen. Daraus ergeben sich Rentenansprüche sowohl für Betroffene als auch für Hinterbliebene von jüdischen Ghettobewohnern in den ehemals von Deutschland besetzten Gebieten.

Berücksichtigung von Zeiten der Schwanger- bzw. Mutterschaft sowie der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung

Während der Schwanger- und Mutterschaft bzw. in der Zeit der Kindererziehung gehen sonst berufstätige Mütter für bestimmte Zeiten ihrer Arbeitnehmertätigkeit nicht nach. Dadurch entstehen auch Lücken für diese Frauen im Rentenversicherungsbereich. Die entsprechenden Zeiten werden nicht durch Entgelte aus der Arbeitnehmertätigkeit belegt. Das bedeutet, es fehlen bei einer späteren Rentenberechnung entsprechende Werte.

Zum Zeitgeschehen

Nachrichten aus der Sozialversicherung

Rechtsprechung

Kurzberichte über Rechtsprechung in der (Kranken- und) Rentenversicherung

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Veranstaltungshinweise

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2011.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2363-9768
Ausgabe / Jahr: 7 / 2011
Veröffentlicht: 2011-07-01
 

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