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Inhalt der Ausgabe 09/2014

Inhalt

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Editorial

Gier

Grußwort

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Abhandlungen

Arbeitsunfähigkeit im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Arbeitsunfähigkeit ist in erster Linie ein Begriff aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie spielt aber auch in der gesetzlichen Rentenversicherung eine nicht unerhebliche Rolle. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Versicherungspflicht als auch hinsichtlich der Leistungsgewährung. So sind nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI Personen in der Zeit versicherungspflichtig, für die sie von einem Leistungsträger (z. B.) Krankengeld beziehen. Der Bezug von Krankengeld setzt aber Arbeitsunfähigkeit voraus (vgl. insbesondere die Ausführungen unter 2.). Es handelt sich hier um eine Leistung der Krankenversicherung.

Das Mikado der Altersrenten

In der gesetzlichen Rentenversicherung sind erhebliche Leistungsverbesserungen zum 1. Juli 2014 eingetreten. Zu den Hauptbestandteilen gehört die „Rente ab 63“. Hinter diesem Schlagwort verbergen sich Änderungen im Recht der Altersrenten. Die Rente ist keine neue Rentenart; die bereits eingeführte Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist lediglich in zwei Punkten günstiger ausgestaltet worden. Die Altersgrenze wird vorübergehend von 65 Lebensjahren auf 63 Lebensjahre abgesenkt. Zudem werden auf die Wartezeit mehr Zeiten angerechnet.

Abschlagsfreie Altersrente mit 63 – ein Ziel mit Hindernissen?

Das Rentenpaket der Bundesregierung hat – im Gegensatz zur konstruktiven Kritik durch die Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung, vieler Wirtschaftsprofessoren und Sachverständigen sowie eines Großteils der Medien speziell wegen des prognostizierten Abbaus der stattlichen Schwankungsreserve von derzeit rund 34 Milliarden Euro bis 2030 – bei vielen Versicherten und Rentnern wahre Begeisterungsstürme ausgelöst. Richtige Renner sind dabei die Mütterrente und die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 63. Lebensjahr.

Der Internetauftritt des Rentenberaters und die Datenschutzerklärung

Nahezu jeder Rentenberater verfügt über einen Internetauftritt. Dabei ist selbstverständlich, dass ein Impressum eingebunden wird. In den §§ 5 und 6 TMG3 sind die Inhalte des Impressums eindeutig definiert.

Gute Presse für die Rentenberater: Stephan Buchheim

Die Rentenversicherung: Herr Buchheim, Sie sind nun seit mehr als zwei Jahren für den Bundesverband der Rentenberater e.V. als Pressereferent tätig. Was genau sind Ihre Aufgaben?

Service

Aus dem Verband

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2014.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2363-9768
Ausgabe / Jahr: 9 / 2014
Veröffentlicht: 2014-09-01
 

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