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Die Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung des Personalrats nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte (ohne Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten Versagungsgründe)

Nach den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Länder gilt eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme als gebilligt (fingierte Willenserklärung mit positiver Erklärungswirkung, Zustimmungsfiktion), wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Bei dieser Frist handelt es sich nach herrschender Meinung um eine Ausschlussfrist, die nicht verlängerbar ist. Demnach ist bereits nach dem Gesetzeswortlaut die Verweigerung der Zustimmung

– nicht in schriftlicher Form,
– ohne ebenfalls schriftliche Angabe von Gründen
oder
– nach Ablauf der gesetzlichen Frist

unbeachtlich und nicht geeignet, das Einigungsverfahren auszulösen. Nach erfolgtem Eintritt der Zustimmungsfiktion hat der Personalrat regelmäßig keine Möglichkeit mehr, Gründe für die Zustimmungsverweigerung nachzuschieben. Diesen Verfahrensfehlern steht gleich, wenn

– der Zustimmungsverweigerung kein förmlicher Beschluss des Personalrats zugrunde liegt,
– in einer Gruppenangelegenheit trotz Widerspruch der Vertreterinnen und Vertreter der betroffenen Gruppe der Personalrat als Plenum über die Zustimmungsverweigerung entschieden hat oder
– in einer Gruppenangelegenheit die oder der Vorsitzende des Personalrats allein ohne Mitwirkung des der betroffenen Gruppe angehörenden Vorstandsmitglieds die Zustimmungsverweigerung schriftlich erklärt hat.

Seiten 259 - 268

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2007.06.11
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 6 / 2007
Veröffentlicht: 2007-06-05
Dokument Die Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung des Personalrats nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte (ohne Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten Versagungsgründe)