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Dienststellenleiter bei Verselbstständigung

Eine Nebenstelle kann sich nach § 6 Abs. 3 BPersVG verselbstständigen, obwohl ihr ein eigener Dienststellenleiter vor Ort fehlt. Sie muss nur überhaupt einen verantwortlichen Leiter haben. Dieser kann auch der Leiter der Gesamtdienststelle sein.

§ 6 Abs. 3 BPersVG.
§ 4 Abs. 1 WO BPersVG.
§ 48 SBG.

OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2009 – 16 A 1027/09.PVB –

Seiten 37 - 39

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2011.01.11
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 1 / 2011
Veröffentlicht: 2011-01-01
Dokument Dienststellenleiter bei Verselbstständigung