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Dienststellenzugehörigkeit im Jobcenter und der Bundesagentur für Arbeit

In einer Arbeitsagentur sind bei der Ermittlung der Zahl der in der Regel Beschäftigten im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 1 BPersVG diejenigen Beschäftigten außer Betracht zu lassen, denen auf der Grundlage von § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II Tätigkeiten bei den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen sind.

§ 46 Abs. 3 und 4 BPersVG.
§§ 44 b, 44 g, 44 h SGB II.

OVG NRW, Beschl. v. 25. 10. 2012 – 20 B 1079/12.PVB –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2013.04.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 4 / 2013
Veröffentlicht: 2013-03-26
Dokument Dienststellenzugehörigkeit im Jobcenter und der Bundesagentur für Arbeit