• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Dienstunfall bei Teilnahme der Vertrauensperson an Arbeitstagung der Gesamtschwerbehindertenvertretung

§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG.
§ 11 BPersVG.
§ 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX.
§ 96 Abs. 2 SGB IX.

Die Teilnahme einer Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen an einer Tagung der Gesamtschwerbehindertenvertretung stellt keinen Dienst im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG dar. Gemäß § 96 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 SGB IX in Verbindung mit § 11 BPersVG sind jedoch auf Unfälle, die ein Beamter in Ausübung oder infolge seiner schwerbehindertenvertretungsrechtlichen Tätigkeit erleidet, die beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften entsprechend anwendbar.

OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.5.2016 – 5 LA 150/15 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2016.09.06
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 9 / 2016
Veröffentlicht: 2016-08-24
Dokument Dienstunfall bei Teilnahme der Vertrauensperson an Arbeitstagung der Gesamtschwerbehindertenvertretung