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Einigung auf Einigungsstellenvorsitzenden

Kommt im Mitbestimmungsverfahren zwischen dem Eigenbetriebsleiter und dem Personalrat des Eigenbetriebs keine Einigung zustande und ruft einer von ihnen daraufhin die Einigungsstelle (§ 85 SächsPersVG) an, obliegt nicht nur die in § 85 Abs. 1 Satz 3 SächsPersVG geregelte Bestellung der Beisitzer der Einigungsstelle dem Eigenbetriebsleiter und dem Personalrat des Eigenbetriebs, sondern sind diese auch zuständig für die Einigung auf die Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle. Dies gilt auch dann, wenn beim Oberbürgermeister der Stadt in Absprache mit dem Gesamtpersonalrat eine Einigungsstelle als ständige Einrichtung (§ 85 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG) eingerichtet und für diese ein Vorsitzender benannt ist.

§ 85 Abs. 1 Satz 3 SächsPersVG.

BVerwG, Beschl. v. 20.9.2013 – 6 P 3.13 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2014.03.10
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 3 / 2014
Veröffentlicht: 2014-02-20
Dokument Einigung auf Einigungsstellenvorsitzenden