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Einordnung eines Behandlungsfalles in das Fallpauschalensystem

§ 7 Abs. 1 Satz 1 , § 9 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG § 17b Abs. 1 KHG § 109 Abs. 4 Satz 3

1. Es ist schlüssig, die Einordnung in die ICD-10 am Krankheitsgeschehen auszurichten und weniger an der Ursache der Erkrankung.

2. Liegt ein exakt die vorliegende Erkrankung abbildender ICD-Kode vor, besteht nicht die Notwendigkeit eines Kodes, der zwar im Hinblick auf die Ätiologie spezifisch ist, aber die Erkrankung nicht exakt abbildet.

(redaktionelle Leitsätze)

SG Nürnberg, Urt. v. 6.12.2018 – S 7 KR 665/17

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2019.06.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2364-4842
Ausgabe / Jahr: 6 / 2019
Veröffentlicht: 2019-05-29
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