Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen: Neuerungen ab 2011
Zum 1.1.2011 hat sich mit dem Jahressteuergesetz 2010 der Leistungsort der zwischen Unternehmern bewirkten Umsätze für sog. „kulturelle“ Leistungen geändert. Diese unterliegen seitdem nicht mehr der Spezialnorm des § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG, sondern Leistungsort ist ab 2011 der Sitzort des Leistungsempfängers (s. hierzu auch SRTour 10/2010 S. 7 ff.). Für inländische Reiseveranstalter sind im Ausland eingekaufte „kulturelle“ Leistungen nun steuerbar. Lediglich hinsichtlich der Einräumung der Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen „kultureller“ Art verbleibt der Ort der Leistung am Veranstaltungsort.
Seiten 9 - 12
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2011.07.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-07-12 |