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Eintrittskarten als Reisevorleistungen oder Eigenleistungen?

Das FG Münster hatte sich in 2020 mit der Frage zu befassen, ob die von einem Organträger und Veranstalter eines Freizeitparks an Tochtergesellschaften verkauften Eintrittskarten als Reisevorleistungen (eines Dritten) o‐ der als Eigenleistungen (des Organträgers) zu beurteilen sind. Daneben war die Frage streitig, ob die Umsätze der Klägerin aus dem Verkauf der Eintrittskarten dem ermäßigten Steuersatz unterliegen (FG Münster, Urteil v. 13.8.2020, Az.: 5 K 1228/18 U). Das Gericht lehnte sowohl die Annahme von Reisevorleistungen als auch die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ab. Ferner wurde dabei wieder einmal für eine Fallgestaltung im Zusammenhang mit § 25 UStG die Revision nicht zugelassen, weil keiner der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Revisionsgründe vorliegen sollte und die Entscheidung „in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und unter ihrer Anwendung auf den zu entscheidenden Einzelfall“ erfolgte. Dass das FG Köln fast zeitgleich die Rechtsfrage nach der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Freizeitparks dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt hat (Beschluss v. 25.8.2020 – 8 K 1092/17; vgl. SRTour 10/2020 S. 1 ff.; anhängig EuGH, Az.: C 406/20 v. 23.9.2020), darf als ein schönes Beispiel dafür gelten, wie unterschiedlich gleichartige Sachverhalte von Finanzgerichten beurteilt werden können. Der nachfolgende Beitrag befasst sich nur mit der Margensteuer‐Problematik des Streitfalls. Die auch in anderen Zusammenhängen streitige Anwendung des ermäßigten Steuersatzes wird in einem besonderen Beitrag behandelt werden.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2021.02.03
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 2 / 2021
Veröffentlicht: 2021-02-09
Dokument Eintrittskarten als Reisevorleistungen oder Eigenleistungen?