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Endpreis und Zusatzentgelte – Was ist der „richtige“ Preis?

In Europa sollte eigentlich überall die Pflicht zur Endpreisangabe vorherrschen. Man erlebt also keine Überraschungen beim Bezahlen, wenn es darum geht, um welche Steuern und Gebühren sich der ausgezeichnete Preis noch erhöhen könnte. Man hat auch nicht mühselig im Restaurant auf den Rechnungspreis das obligatorische Serviceentgelt auszurechnen, wie dies in den USA und in anderen Reiseländern üblich ist. In der EU und damit in Deutschland gilt vielmehr die Pflicht zur Endpreisangabe. Dies ergibt sich schon aus der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (in Deutschland umgesetzt in § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG) und durch die Verbraucherrechtsrichtlinie (in Deutschland umgesetzt in § 312a Abs. 2 BGB i.V. mit Art. 246 Abs. 1 Nr. 3, 246a § 1 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB) sowie aus der Preisangabenrichtlinie (in Deutschland umgesetzt durch die Preisangaben-VO). Für die Flugticketkosten gibt es eine Spezialregelung, die genau regelt, wie die Preisangabe für Flugtickets zu erfolgen hat, nämlich Art. 23 Abs. 1 der Luftverkehrsdienste-VO (EG) 1008/2008). Danach ist stets der Ticketendpreis auszuweisen, der alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Entgelte einzuschließen hat. Fakultative Zusatzleistungen müssen auf opt-in-Basis angeboten werden. Dennoch verführt die Kreativität des Markts regelmäßig dazu, sich Schlupflöcher zu suchen, um doch noch zu nicht ausgewiesenen Zusatzentgelten zu kommen.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2017.07.06
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 7 / 2017
Veröffentlicht: 2017-07-10
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