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Energiebeihilfen nach der AGVO

Energiebeihilfen bilden einen zentralen Bestandteil der Energiewende, ihre Anmeldung und Genehmigung durch die Kommission führt immer wieder zu Diskussionen und Problemen, wie die Regelungen im EEG und deren Freistellung durch die Kommission (noch bis 2020) zeigen (SA 45461 vom 20.12.2016). Inwieweit ergibt sich eine Freistellung bereits nach der AGVO, die eine Anmeldung entbehrlich macht und deren Geltung nun bis 2022 verlängert wurde? Dann könnten auch künftige Förderregelungen für erneuerbare Energien ohne lange Diskussionen mit der Kommission in Kraft gesetzt werden. Entsprechendes gilt für Energieeffizienzregelungen.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2019.02.06
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2194-5837
Ausgabe / Jahr: 2 / 2019
Veröffentlicht: 2019-03-14
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Dokument Energiebeihilfen nach der AGVO