Inhalt der Ausgabe 01/2020
Editorial
Inhalt
Aufsätze
Am 15.11.2019 hat der Bundestag das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) und das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) beschlossen. Noch im Dezember 2019 soll das bei Redaktionsschluss als Referentenentwurf vom 03.12.2019 vorliegende Artikelgesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohlereduzierungsgesetz – KRG) insbesondere das KRG, zunächst in Bezug auf Steinkohle, beschlossen werden.
Die jährliche Veröffentlichung der EEG-Umlage evoziert gleichermaßen Erwartungen, Hoffnungen wie Befürchtungen und Wünsche: Wird die Umlage steigen? Stagnieren? Wird sie sinken? Wie wirkt sich ihre Entwicklung auf die wirtschaftliche Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland, wie auf die Akzeptanz des Ausbaus der Erneuerbaren Energien aus? Der Beitrag untersucht die Berechnung der EEG-Umlage und setzt sich mit den Forderungen nach ihrer Senkung bzw. Abschaffung auseinander.
Mit Blick auf die mittlerweile abgeschlossenen Verhandlungen zum „Saubere Energie für alle Europäer“-Paket wird deutlich, dass der zukünftige Strommarkt die dezentralen Akteure wie aktive Kunden, Eigenversorger und Energiegemeinschaften im Mittelpunkt sieht, um die Energiewende voranzutreiben. In diesem Zusammenhang sticht u. a. der Begriff der Aggregierung als Schnittstelle zwischen dezentralen Akteuren und dem Strommarkt ins Auge.
ER standpunkte
ER aktuell
Der Bundestag hat am 15.11.2019 den von den Koalitionsparteien CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen („BEHG“) verabschiedet. Da der Bundesrat keinen Antrag auf Einberufung eines Vermittlungsausschusses gestellt hat, wird das BEHG planmäßig noch im Jahr 2019 in Kraft treten können. Das Gesetz dient der Einführung eines nationalen Emissionshandelssystems für Brennstoffemissionen in den sog. Non-ETS-Sektoren Wärme und Verkehr, die bislang nicht vom Europäischen Emissionshandelssystem erfasst sind.
Rechtsprechung
OLG Koblenz, Urt. v. 24.10.2019 – U 328/18 Kart
vorgehend: LG Koblenz, Urt. v. 13.02.2018 – 4 HK O 44/16
LG Dortmund, Urt. v. 08.10.2019 – 13 O 10/19 EnW
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. v. 15.10.2019 – 6 U 15/16
vorgehend: LG Frankfurt (Oder) – 12 O 131/14
LG Kassel, Urt. v. 04.09.2019 – 4 O 1049/17
VG Berlin, Urt. v. 31.10.2019 – 10 K 412.18
Tagungsbericht
ER ansichtssache
Haben Sie Probleme mit Nähe? Dann sollten Sie vielleicht mal einen Psychologen aufsuchen. Der wird Ihnen möglicherweise sagen, dass weder zu wenig noch zu viel Nähe richtig gut sind. Auch das Energierecht hat so seine Probleme mit Nähe. Ein Psychologe wird da leider nicht viel helfen können. Im Energierecht gilt aber zumindest der allgemeine Grundsatz, je mehr Nähe desto besser. Doch auch wenn das auf den ersten Blick einfach klingt, so einfach ist es dann doch nicht.
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