Inhalt der Ausgabe 01/2022
Editorial
Inhalt
Aufsätze
Die Bundesregierung hat mit dem Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht vom 09.03.2021 ein umfassendes Gesetzespaket vorgelegt, das am 27.07.2021 in Kraft getreten ist. Der vorliegende Artikel stellt den zweiten und damit letzten Teil dar, um die wesentlichen Änderungen durch dieses Gesetzespaket darzustellen. Im ersten Teil wurde ein Schwerpunkt auf die Wasserstoff- und Verbraucherregelungen gesetzt.
Aus der Vergabe grenzüberschreitender Verbindungskapazitäten generieren die Betreiber von Interkonnektoren Erlöse. Das europäische Recht unterwirft diese Erlöse einer Zweckbindung. Sie stehen den Betreibern also nicht zur freien Verfügung. Mit Urteil vom 11.03.2020 hat der EuGH festgestellt, dass diese Zweckbindung grundsätzlich auch für stand-alone betriebene Interkonnektoren gilt, für die diese Erlöse die einzige Einnahmequelle darstellen.
Mit der Novelle der Heizkostenverordnung (HKVO) werden die in der novellierten EU-Energieeffizienzrichtlinie enthaltenen Verpflichtungen zur Fernablesbarkeit der messtechnischen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, zur unterjährigen Verbrauchsinformation und zu Abrechnungsinformationen umgesetzt. Die novellierte EU-Energieeffizienzrichtlinie ermöglicht zudem, dass die Mitgliedstaaten die Nutzung interoperabler Geräte und Systeme empfehlen oder auf andere Weise fördern. Auch dies wird mit der Änderungsverordnung aufgegriffen. Des Weiteren werden einige Änderungen regelungstechnischer Art vorgenommen.
Energiespeicher im Allgemeinen und Aquifer-Wärmespeicher im Speziellen sind nicht zu unterschätzende Bausteine für das Gelingen der Wärme- und Energiewende. Es ist an der Zeit, die Potenziale verschiedener Speichertechnologien auszuschöpfen und Anreize hinsichtlich der Erforschung und Erprobung eben dieser zu schaffen. Dabei kommt Aquifer-Wärmespeichern zugute, dass sie als technisch ausgereift betrachtet werden können.
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 hat der Gesetzgeber mit § 16b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) eine neue Vorschrift eingeführt, die die Zulassung des Repowering für Anlagen, die Strom aus Erneuerbaren Energien erzeugen, im Interesse des Ausbaus der Erneuerbaren Energien erleichtern und beschleunigen soll. Diese regelt insbesondere den behördlichen Prüfungsumfang und die Prüfung des Lärm- und Artenschutzes.
ER standpunkte
ER aktuell
● Anpassung der Strom- und Gasgrundversorgungsverordnung an europarechtliche Vorgaben
● BGH entscheidet zum Akteneinsichtsrecht in Konzessionierungsverfahren
● BVerwG urteilt zu Grundversorgerstellung und räumlicher Abgrenzung des Netzgebiets
● Aktuelles aus Europa
● Zu guter Letzt
Rechtsprechung
BGH, Urt. v. 07.09.2021 – EnZR 29/20
vorgehend: OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.03.2020 – 2 U 1/18 (Kart)
vorgehend: LG Köln, Urt. v. 21.12.2017 – 88 O (Kart) 45/17
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.10.2021 – Kart 256/20
BGH, Urt. v. 08.09.2021 – VIII ZR 97/19
vorgehend: OLG Zweibrücken, Urt. v. 28.03.2019 – 4 U 124/18
vorgehend: LG Frankenthal, Urt. v. 02.08.2018 – 3 O 33/18
BGH, Beschl. v. 21.09.2021 – EnVZ 49/20
vorgehend: OLG München, Beschl. v. 14.05.2020 – Kart 14/18
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.09.2021 – V-3 Kart 210/20
OLG Brandenburg, Urt. v. 29.09.2021 – 4 U 285/20
vorgehend: LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 19.11.2020 – 31 O 43/19
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