Inhalt der Ausgabe 02/2023
Editorial
Inhalt
Aufsätze
Mit diesem Beitrag wird die jährliche Reihe zur Entwicklung des Regulierungs- und Netzrechts fortgesetzt. Es wird ein Überblick über wichtige Entwicklungen des Jahres 2022 gegeben. Dabei wird weiterhin bewusst der Schwerpunkt auf die Kernbereiche des Energieregulierungsrechts – die Entwicklung der Kostenregulierung der Netzbetreiber, die Rahmenbedingungen für den Netzzugang und -anschluss in Deutschland und Europa – gelegt. Weitere, nicht weniger wichtige Entwicklungen aus den Bereichen Netzentwicklung oder EEG müssen anderen Beiträgen vorbehalten bleiben.
Gasmangellage, exorbitant steigende Kosten bei der Beschaffung von elektrischer Energie und Gas, die Sorge nicht auszuschließender Insolvenzen in der Energieversorgungswirtschaft sowie allgemein die Befürchtung, dass die Volkswirtschaft sowie die privaten Haushalte aufgrund der mit dem Ukrainekrieg einhergehenden monetären Auswirkungen überfordert sein könnten, veranlasste den Gesetzgeber im zweiten Halbjahr 2022 zu regen legislativen Aktivitäten. Den Schlussakkord setzen zwei Artikelgesetze, konkret das „Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften“ sowie das „Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen“.
Der Ökostromausbau ist essenziell für den Klimaschutz und die Sicherheit der deutschen Energieversorgung gerade angesichts der bestehenden Engpässe. Für seinen Erfolg ist die Ausgestaltung der Ausschreibungen wesentlich. Sie wurde mit dem EEG 2023 weiter fortentwickelt. Letztlich vorzugswürdig ist aber eine europäische Regelung, damit die deutsche Energiepolitik nicht weiter in eine Sackgasse läuft. Ein Beispiel für eine bessere Zusammenarbeit zwischen EU-Staaten ist die zwischen Belgien und Deutschland nach dem Gipfel in Seebrügge am 14.02.2023.
In welcher Form müssen Beweisanträge in erstinstanzlichen kartell- und energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren von den Beteiligten gestellt werden? Und in welcher Form sind sie ggf. vom Gericht abzulehnen? Die Beantwortung dieser Fragen hängt entscheidend davon ab, ob die Grundsätze der ZPO oder VwGO anzuwenden sind. Dieser Beitrag fasst einige Erwägungen hierzu zusammen und plädiert für eine analoge Anwendung des § 86 Abs. 2 VwGO aus prozessökonomischen Gründen.
ER standpunkte
Rechtsprechung
BGH, Urt. v. 21.12.2022 – VIII ZR 199/20
vorgehend: OLG Köln, Urt. v. 26.06.2020 – I-6 U 304/19
vorgehend: LG Köln, Urt. v. 26.11.2019 – 31 O 329/18
VGH Kassel, Beschl. v. 10.02.2023 – 9 B 247/22.T
OLG Frankfurt, Urt. v. 29.11.2022 – 11 U 110/18 (Kart)
vorgehend: LG Wiesbaden, Urt. v. 02.10.2018 – 1 O 120/18
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.01.2023 – 3 Kart 24/22
LG Leipzig, Urt. v. 10.01.2023 – 5 O 1534/22 EV
ER ansichtssache
Hand aufs Herz: interessieren Sie sich noch für Energiepolitik? Also privat, meine ich – professionell werden Sie es sicherlich tun. Jedenfalls sofern sie rechtliche Auswirkungen hat.
Aber jeden Tag, abends, wenn Sie nach getaner Arbeit erschöpft nach Hause kommen? Ist dann wirklich die Abbaggerung von Lützerath oder das LNG-Terminal in Wilhelmshaven noch ein relevantes Thema an Ihrem Abendessenstisch? Und jeden Tag gibt es irgendwelche Bremsen.
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