Inhalt der Ausgabe 03/2018
Editorial
Inhalt
Aufsätze
Mit diesem Beitrag wird die jährliche Reihe zur Entwicklung des Regulierungs- und Netzrechts fortgesetzt. Es wird ein Überblick über wichtige Entwicklungen des Jahres 2017 gegeben. Dabei wird bewusst der Schwerpunkt auf die Kernbereiche des Energieregulierungsrechts – die Entwicklung der Kostenregulierung der Netzbetreiber, die Rahmenbedingungen für den Netzzugang und -anschluss in Deutschland und Europa – gelegt.
Mit dem am 25.07.2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Förderung von Mieterstrom sollen zusätzliche Anreize für den Ausbau von Solarenergie auf Wohngebäuden geschaffen werden. Betrachtet man die bei der BNetzA veröffentlichten Zahlen des Zubaus, nimmt sich die Entwicklung der PV-Mieterstromanlagen seit Inkrafttreten jedoch vergleichsweise bescheiden aus. Dass bei der praktischen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zum Mieterstrom noch zahlreiche Unklarheiten bestehen, zeigt auch ein jüngst von der Clearingstelle EEG/KWKG eingeleitetes Hinweisverfahren.
Die Regelung des § 83 EEG soll Anlagenbetreibern und solchen, die es werden wollen, einen besonders effektiven Eilrechtsschutz gewähren. So zumindest hatte es der Gesetzgeber ursprünglich einmal angedacht. In der Zwischenzeit ist dieser Eilrechtsschutz an vielen Stellen durch Rechtsprechung und Literatur aufgeweicht worden.
Ökostrom kann aus dem Bergbau kommen. Das gilt nach dessen Auslaufen im Steinkohlenbergbau. Dafür gibt es schon verschiedene Beispiele. Hier werden die Einsatzmöglichkeiten, die Rahmenbedingungen und die Perspektiven aufgezeigt – zumal nach dem Beschluss des EU-Ministerrats vom 18.12.2017 zur Neufassung der EU-Richtlinie Erneuerbare Energien.
Standpunkte
ER aktuell
Rechtsprechung
§§ 10, 23 Abs. 6 Satz 1 ARegV
BGH, Beschl. v. 23.01.2018 – EnVR 9/17
vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.12.2016 – VI-3 Kart 102/15 (V)
§ 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV, § 314 BGB
LG Gießen, Urt. v. 21.09.2017 – 5 O 305/16
§ 60 Abs. 1 Satz 4 EEG 2014, § 271 BGB
OLG Stuttgart, Urt. v. 01.02.2018 – 2 U 104/17
vorgehend: LG Heilbronn, Urt. v. 24.05.2017 – Bi 6 O 59/17
§§ 12 Abs. 1, 33a, 33g EEG 2012, § 15 Abs. 1 EEG 2017, § 249 BGB
LG Bayreuth, Urt. v. 19.03.2018 – 13 HK O 29/16
§ 18 Abs 1 NAV, §§ 254 Abs 1, 280 BGB
LG Dresden, Urt. v. 02.06.2017 – 7 S 509/16
vorgehend: AG Dresden, Urt. v. 15.09.2016 – 110 C 829/16
Art. 101 Abs. 1 Satz 2, 103 Abs. 1 GG, § 90 Abs. 2 BVerfGG, Art. 267 Abs. 3 AEUV, §§ 4 Abs. 1, 4 Abs. 2 AVBGasV, §§ 133, 157 BGB, Anh. A EGRL 55/2003, Art. 3 Abs. 3 EGRL 55/2003
BVerfG, Beschl. v. 17.11.2017 – 2 BvR 1131/16
vorgehend: BGH, Beschl. v. 26.04.2016 – VIII ZR 76/13
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