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Erfordernisse des Aushanges für das Wahlausschreiben

Das Aufhängen eines Hinweises, dass das Wahlausschreiben in einem nicht allgemein und nicht jederzeit zugänglichen Raum zur Einsichtnahme ausliegt, stellt keinen Aushang im Sinne des § 6 Abs. 3 WO-LPVG dar und kann einen solchen auch nicht ersetzen.

§ 22 Abs. 1 LPVG NRW.

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 7.5.2017 – 20 A 2065/17.PVL – (n. rkr.)

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2018.10.12
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 10 / 2018
Veröffentlicht: 2018-10-24
Dokument Erfordernisse des Aushanges für das Wahlausschreiben