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Erschwerte Rechtsdurchsetzung für Benennung eines Ersatzreisenden (§ 651b BGB)

Will ein Reisender – vor welchem tatsächlichen Hintergrund auch immer – von einer gebuchten Reise Abstand nehmen, lässt das Pauschalreiserecht dies ohne weiteres zu: Nach § 651i BGB kann der Reisende jederzeit vor Reisebeginn ohne Angaben von Gründen vom Reisevertrag zurücktreten. Damit verliert der Reiseveranstalter (RV) den Anspruch auf den Reisepreis, dieser wäre – soweit schon gezahlt – zurückzuzahlen. Allerdings kann sich der RV nun einen Stornoschaden errechnen und diesen beim Reisenden geltend machen bzw. mit dem zurückzuzahlenden Reisepreis verrechnen – daher eine für die Reisenden tendenziell eher teure Möglichkeit, sich vom Reisevertrag zu lösen. Hier bietet das Pauschalreiserecht jedoch eine Alternative. Nach § 651b BGB kann der Reisende bis zum Reisebeginn den Reisevertrag auf einen Dritten übertragen, welcher in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Übertragender und Dritter stehen dem RV als Gesamtschuldner für die Zahlung des vollständigen Reisepreises ein. Beide haben außerdem „die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten“ dem RV zu erstatten.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2016.12.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 12 / 2016
Veröffentlicht: 2016-12-09
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