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Fluggastrechte-VO und SHY-Abkommen: Vergleichbare Ansprüche?

Bei Ankunftsverspätung eines Flugs von mehr als drei Stunden, bei Flug-Annullierung oder Nichtbeförderung trotz bestätigter Buchung und rechtzeitigem Erscheinen zur Abfertigung gewährt die EU-Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 bekanntermaßen einen Anspruch auf die sog. Ausgleichszahlung. Allerdings ist die Anwendbarkeit dieser EU-VO auf das EU-Gebiet begrenzt, erfasst also Flüge, die in einem EU-Mitgliedstaat starten. Von der VO erfasst sind außerdem alle EU-Fluggesellschaften. Nun bieten am deutschen Markt nicht nur EU-Fluggesellschaften ihre Tickets an, sondern auch Nicht-EU-Fluggesellschaften wie z.B. Turkish Airlines oder andere türkische Fluggesellschaften. Für Flugunregelmäßigkeiten in die türkischen Urlaubsgebiete greift der Schutz der EU-Fluggastrechte-VO, aber nicht mehr bei den Rückflügen aus den Urlaubsregionen um Antalya, Side, Bodrum, Izmir oder von Istanbul zurück zur EU. Nun bringen Turkish Airlines oder die anderen türkischen Fluggesellschaften über ihre Beförderungsbedingungen das sog. SHY-Abkommen zur Anwendung. Dieses ist der EU-Fluggastrechte-VO nachgebildet, insbesondere was die Passagierrechte angeht. Die Frage stellt sich also, ob im Ergebnis hieraus auch bei Flügen, die nicht mehr der EU-Fluggastrechte-VO unterfallen, dann doch nach dem SHY-Abkommen identische Ansprüche gegeben sind, die gegen die Fluggesellschaft vor deutschen Gerichten durchgesetzt werden könnten.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2017.12.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 12 / 2017
Veröffentlicht: 2017-12-12
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