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Freiwilliges Einigungsstellenverfahren

§ 76 Abs. 6, § 88 BetrVG

1. Ein Spruch der Einigungsstelle im Verfahren nach § 76 Abs. 6 BetrVG kann das Rechtsverhältnis der Betriebsparteien in der zu regelnden Angelegenheit nur dann verbindlich ausgestalten, wenn diese sich dem Spruch vorher unterworfen und ihn nachträglich angenommen haben.

2. Das gilt nicht nur, wenn die Einigungsstelle eine Regelung über einen Gegenstand der freiwilligen Mitbestimmung (§ 88 BetrVG) treffen soll, sondern auch, wenn sie nach dem ausdrücklich erklärten Willen der Betriebspartner eine teilmitbestimmte Angelegenheit regeln und sich damit bei der Erfüllung ihres Regelungsauftrags gerade nicht im gesetzlich mitbestimmungspflichtigen Rahmen halten soll.

3. Die vom Vorsitzenden des Betriebsrats erklärte Unterwerfung unter einen Einigungsstellenspruch im Sinne von § 76 Abs. 6 Satz 2 BetrVG erfordert für ihre Wirksamkeit einen vorherigen Betriebsratsbeschluss.

(amtliche Leitsätze)

BAG, Beschluss v. 11.12.2018 – 1 ABR 17/17
(Vorinstanzen: LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 10.1.2017 – 16 TaBV 432/16 –; ArbG Berlin, Beschluss v. 27.01.2016 – 39 BV 12069/15 –)

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2019.06.03
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2364-4842
Ausgabe / Jahr: 6 / 2019
Veröffentlicht: 2019-05-29
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Dokument Freiwilliges Einigungsstellenverfahren